Mitgliedschaft

Gemeinsam erreichen wir mehr!

Schön, dass Sie ASW-Nord-Mitglied werden möchten! Damit Sie schnellstmöglich die Vorteile der ASW-Nord-Mitgliedschaft nutzen können, bieten wir Ihnen das folgende Online-Aufnahmeformular. Natürlich können Sie uns Ihren Antrag auch per Post oder Fax senden. Als Mitglied erhalten Sie eine kostenlose Zusendung der Fachzeit PROTEKTOR (13 Ausgaben pro Jahr, regulärer Jahresabopreis 163,00 €), sowie den wöchentlichen Newsletter Sicherheitspolitik vom ASW Bund.

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Vorteile einer Mitgliedschaft

Im Rahmen der Initiative Wirtschaftsschutz kooperieren wir über unseren Bundesverband ASW u.a. mit dem Bundeskriminalamt, Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

Wir unterstützen Sie pro aktiv bei konkreten Problemstellungen im Bereich der Wirtschaftsdelinquenz, sukzessive des ggf. zu optimierenden Wirtschaftsschutzes.

Ziel dieser Unterstützung ist es, zunächst eine fundiertere Einschätzung des Risikos zu ermöglichen, ob das „eigene“ Unternehmen von Wirtschaftsdelinquenz, ggf. in welchen (weiteren) Bereichen, betroffen sein kann und ob eine anschließende Risikoanalyse mit den möglichen Inhalten

• Delinquenzerkennung,
• Bereinigung,
• Prävention, ggf. indiziert ist.

Wir veranstalten Security-Kongresse und bieten Ihnen den optimalen Rahmen für Networking.

Wir veranstalten Fachtagungen, Businessbreakfasts und Arbeitskreise.

Sie werden von uns regelmäßig per Newsletter über aktuelle Lagen informiert.

Für unser umfangreiches Seminar- und Schulungsangebot erhalten Sie Sonderkonditionen.

Unsere Seminare können auf Wunsch exklusiv auch als „Inhouseseminare“ durchgeführt werden (auch an Wochenenden).

Wir vertreten Ihre Interessen bei politischen Parteien (innen- und wirtschaftspolitische Sprecher), Ministerien, Behörden und Verbänden.

Wir wirken mit bei Änderungen und Neugestaltung von Gesetzesvorhaben, sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene.

Wir bieten Ihnen aktuelle Reiseinformationen.
Wir vermitteln Ihnen Spezialisten, Gutachter und Sachverständige.

Satzung


ASW Nord - Satzung


- Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V.
- In der Fassung vom 09.09.2020


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1.    Der Verband führt den Namen "ASW Nord - Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e.V."

2.    Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg; er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt dann den Zusatz e.V. Die Geschäftsführung ist berechtigt, weitere Verwaltungssitze einzurichten.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1.    Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Berufsbildung im Zusammenhang mit Sicherheitsfragen der Wirtschaft und die Kriminalprävention.

2.    Der Verband verfolgt seine Zwecke vornehmlich in den Bundesländern Freie Hansestadt Bremen,    Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
3.    Der Verbandszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

•    Verbreitung und Vertiefung des Bewusstseins über die Bedeutung der allgemeinen Sicherheitsbelange in der gewerblichen Wirtschaft und sonstigen Organisationen und bei deren Mitarbeitern, unter anderem durch aktive Öffentlichkeitsarbeit, um die öffentliche Meinungsbildung im Sinne des Verbandes zu unterstützen.

•    Prävention und Sensibilisierung durch Veranstaltungen, Seminare und Vorträge. Schulung und Information von mit Sicherheitsaufgaben befassten Personen, u.a. zur Vorbereitung auf die Weiterbildungsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK).

•    Zusammenarbeit mit Forschung und Lehre im Bereich Sicherheitsmanagement in der Wirtschaft sowie die Förderung der Studierenden aus diesem Bereich (z.B. Mentoring).

•    Verbreitung und Sicherung eines Qualitätsbewusstseins, der mit Sicherheitsaufgaben befassten Einrichtungen und Organisationen.

•    Einen Informationsdienst über aktuelle Sicherheitsvorkommnisse.

•    Einen Informationsaustausch mit anderen Verbänden.

•    Die kostenlose Erarbeitung von Stellungnahmen gegenüber den Gesetzgebungskörperschaften und Regierungen von Bund und Länder.

4.    Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.    Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

6.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.    Die Vorstandsmitglieder und die Vereinsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen und Aufwendungen sind auf Antrag zu erstatten. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Darüber hinaus kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung an Vorstands- und / oder Vereinsmitglieder gezahlt werden, wenn die Mitgliederversammlung es beschlossen hat.


§ 3 Mitgliedschaft

1.    Mitglieder dieses Verbandes können werden:

a.    Unternehmen,
b.    Organisationen der Wirtschaft (bspw. Vereine, Stiftungen oder Institute),
c.    Wirtschaftskammern (insbesondere Industrie und Handelskammern und Handwerkskammern)
d.    Einzelpersonen, wenn sie in verantwortlicher Stellung im Sicherheitswesen tätig sind oder waren.

2.    Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstands, der schriftlich zu begründen ist, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Der Einspruch ist innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

3.    Es sollen insbesondere Unternehmen und Organisationen aufgenommen werden, die in Ausstattung und Ausbildung den Anforderungen des Verbandes entsprechen oder sich verpflichten, diesen Stand in Kürze zu erreichen.

4.    Gerät ein Mitglied mit den Beitragszahlungen in Verzug, kann auf Antrag die Mitgliedschaft bis zur Begleichung der Beitragsschuld durch den Vorstand ruhend gestellt werden.


5.    Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Auflösung und Erlöschen von Firmen, Vereinigungen und Gesellschaften oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund.

6.    Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und muss
spätestens ein halbes Jahr vorher gegenüber dem Vorstand oder dem/den Geschäftsführer/n schriftlich erklärt werden.

7.    Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch einen Beschluss des Vorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit erfolgen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Verbandes schädigt, seiner Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

8.    Vor Beschlussfassung zu einer Ausschließung muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss, der schriftlich zu begründen ist, hat das Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Möglichkeit des Einspruchs beim Vorstand. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 4 Mitgliedsrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt:

a)    die Angebote des Verbandes in dem vom Vorstand beschlossenen bzw. in der Satzung festgelegten Umfang in Anspruch zu nehmen,

b)    zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Rechte.


§ 5 Organe des Verbandes


Organe des Verbandes sind:

1.    die Mitgliederversammlung,
2.    der Vorstand.
3.    Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 6 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung wählt

•    den Vorstand für die Dauer von drei Jahren,
•    zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von je einem Jahr

2.    Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt

•    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
•    die Entgegennahme des Jahresabschlusses,
•    Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer,
•    die Entlastung des Vorstandes,
•    die Abberufung des Vorstandes,
•    den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan,
•    die Höhe der Beiträge,
•    Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Änderung des Vereinszwecks und über die         Auflösung des Vereins,
•    Festlegung der Zahlung einer Vorstandsvergütung und/oder der Vergütung von Vereinsmitgliedern,
•    die Beschlussfassung über die Verschmelzung (Fusion) oder Spaltung,
•    die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren,
•    die Beschlussfassung über den Einspruch gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

3.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen, wenn die Interessen des Verbandes dies erfordern oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragt.

4.    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes betreffen, können nicht gestellt werden. Vorschläge für die Vorstandswahl müssen schriftlich mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand oder an die Geschäftsstelle am Sitz des Verbandes eingegangen sein.

5.    Der Vorsitzende des Vorstandes - und bei seiner Abwesenheit einer seiner Vertreter - leitet die Mitgliederversammlung.

6.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Entscheidungen über die Auflösung des Verbandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Abstimmungen sind offen durchzuführen, sofern niemand widerspricht.


7.    Jedes anwesende oder durch Vollmacht vertretene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Vertretung der Mitglieder in den Mitgliederversammlungen aufgrund einfacher
schriftlicher Vollmacht ist gestattet.

8.    Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stehen nur 12 oder weniger Kandidaten für die Wahl des Vorstandes zur Verfügung, ist Blockwahl zulässig. Über die Art und Weise der Abstimmung entscheidet dann der Vorstand. Die Rechnungsprüfer können durch Handaufheben gewählt werden, sofern niemand widerspricht.

9.    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und von einem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

10.    Der Vorstand ist berechtigt zu entscheiden, ob die Angelegenheiten des Vereins, also die Durchführung von Mitgliederversammlungen, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (sog. virtuelle Mitgliederversammlung) ausgeübt werden können. Ebenfalls ist er berechtigt zu entscheiden, ob ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung die Mitglieder ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können. Die Regelungen der Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend. Wird eine sog. virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt, ist den Mitgliedern rechtzeitig - spätestens 2 Tage - vor der Mitgliederversammlung ein Passwort für die Einwahl mitzuteilen und die Mitglieder haben sicherzustellen, dass ihre Identität nachgewiesen werden kann. Ohne entsprechenden Identitätsnachweis ist die Stimme des Teilnehmers ungültig und wird bei der Stimmabgabe nicht mitgezählt.


§ 7 Vorstand

1.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt und besteht aus mindestens 5 und höchstens 12 Mitgliedern, die die im Verband vertretenen Branchen und Organisationen angemessen widerspiegeln sollten. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende sowie seine beiden Stellvertreter (gesetzlicher Vorstand); sie werden vom Vorstand in der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes gemeinsam vertreten.

3.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und davon mindestens ein gesetzlicher Vorstand anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per Mail/Fax gefast werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zuvor ihre Zustimmung zu dieser Vorgehensweise schriftlich oder per Mail/Fax abgegeben haben.

4.    Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, sofern diese nicht ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

5.    Er entscheidet insbesondere

•    über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie über den Ausschluss von Mitgliedern,
•    über die Einrichtung von Ausschüssen und Arbeitskreisen,
•    über die Erstellung und/oder Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
•    über die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers / der Geschäftsführer,
•    über die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegenden Haushaltspläne.

6.    Darüber hinaus hat der Vorstand die Aufgabe, die Tätigkeit des Geschäftsführers / der Geschäftsführer zu überwachen.

7.    Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat bestellen. Der Vorstand beruft jedes Beiratsmitglied einzeln. Die Beiratsmitglieder bleiben solange im Amt, bis sie sie durch den
Vorstand abberufen werden. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.

8.    Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus dem Vorstand bleibt der Vorstand bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beschlussfähig. Scheidet ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand verpflichtet in der nächsten Vorstandssitzung eine Nachwahl vorzunehmen.

9.    Scheidet jedoch mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, haben die verbliebenen Vorstandsmitglieder innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

10.    Ein Vorstandsmitglied scheidet mit Beendigung seines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei einem Mitgliedsunternehmen automatisch aus dem Vorstand aus. Dies gilt nicht, wenn ein Wechsel des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses von einem Mitglied zu einem anderen Mitglied erfolgt.

11.    Vorstandssitzungen können auch ohne Anwesenheit der Vorstandsmitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation (sog. virtuelle Vorstandssitzung) durchgeführt werden. Die Absätze 1 bis 10 gelten entsprechend. Wird eine sog. virtuelle Vorstandssitzung durchgeführt, ist den Mitgliedern rechtzeitig - spätestens 1 Tag - vor der Vorstandssitzung ein Passwort für die Einwahl mitzuteilen und die Mitglieder haben sicherzustellen, dass ihre Identität nachgewiesen werden kann. Ohne entsprechenden Identitätsnachweis ist die Stimme des Teilnehmers ungültig und wird bei der Stimmabgabe nicht mitgezählt.


§ 8 Geschäftsstelle

1.    Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstellte kann von einem oder mehreren Geschäftsführern geleitet werden. Der / Die Geschäftsführer verantwortet /-en die laufenden Geschäfte des Verbandes gemäß der Entscheidungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

2.    Dem / den Geschäftsführern obliegt /-en die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern in Abstimmung mit dem gesetzlichen Vorstand.



§ 9 Beiträge

Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge sind spätestens bis zum 31.03. eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.


§ 10 Auflösung des Vermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den WEISSER RING e.V., Landesverband Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 09.09.2020 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt erlischt die Satzung vom 3. April 2017.


Beitragsordnung

Keine Frage: Die ASWN leistet viel - für seine Mitglieder, aber im Rahmen der Kriminalprävention genauso für die Allgemeinheit. Anders ist der Blickwinkel allerdings oft dann, wenn es um die Kosten einer Mitgliedschaft geht.

Aber - jede Leistung hat ihren Preis. Und nur dann, wenn ein Verband durch private oder öffentliche Geldgeber gesponsort wird, kann er seine Leistungen kostenlos weitergeben. Die ASWN hat keine Sponsoren. Er erhält auch keine öffentlichen Mittel, um sich refinanzieren zu können. Allein die Einnahmen, die durch eigene Anstrengungen auf dem Markt verdient werden müssen, dienen zur Finanzierung. Je größer die Anstrengungen, je effizienter die Arbeit und damit der Erfolg, desto günstiger kann das Preisleistungs-Verhältnis gestaltet werden. Das ist bei der ASWN nachweislich der Fall.

Beitragsordnung


§ 1 Geltungsbereich
(1) Gemäß § 7 der Satzung der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e.V. (ASWN) wird der Beitrag von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal jeden Jahres zu entrichten.

§ 2 Mitgliedsbeiträge
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung der ASWN hat am 4. Juni 2010 eine Änderung der Beitragsordnung beschlossen.
(2) Die neu fest gesetzten Mitgliedsbeiträge besitzen Gültigkeit für sämtliche Mitgliedschaften in der ASWN. Mitgliedschaften, die vor dem 4. Juni 2010 begründet wurden, unterliegen hinsichtlich der Beitragsordnung k e i n e r Bestandswahrung.
(3) Sämtliche Mitgliedschaften in der ASWN werden hinsichtlich des zu zahlenden jährlichen Beitrags entsprechend der vorliegenden Voraussetzungen folgenden Beitragsklassen zugeordnet:

Beitragsklasse I: 350,-- EUR
1. Einzelmitglieder (natürliche Personen)
2. Partnerschaftsorganisationen, Kammern, Verbände

Beitragsklasse II: 500,-- EUR
1. Einzelunternehmen
2. unselbständige Firmenniederlassungen

Beitragsklasse III: 1.000,-- EUR
1. Mittelständische Unternehmen
2. unselbständige Konzernunternehmen

Beitragsklasse IV: 2.500,-- EUR
1. Industrieunternehmen
2. Konzerne

Beitragsklasse V: nach Vereinbarung
Sondervereinbarungen

(4) Mitgliedsunternehmen anderer in der Arbeitsgemeinschaft für Sicherheit der Wirtschaft (ASW) zusammengeschlossener Sicherheitsverbände, die im Verbandsgebiet der ASWN (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) Niederlassungen usw. unterhalten, können an den Veranstaltungen der ASWN zu den Gebühren für Mitglieder teilnehmen. Auf sonstige Betreuung durch die ASWN haben sie nur dann Anspruch, wenn sie mit ihren im Bereich der ASWN gelegenen Betrieben Mitglied der ASWN werden und den gemäß dieser Beitragsordnung entsprechenden Beitrag entrichten.

§ 3 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft.

Fördermitgliedschaft im ASW Bundesverband

Der ASW Bundesverband macht sich stark für die Sicherheitsinteressen der deutschen Wirtschaft auf Bundesebene. Für Fördermitglieder bietet der Verband eine zusätzliche Möglichkeit, sich in exklusiven Gesprächsrunden zu globalen und fachspezifischen Themen intensiv und vertraulich auf Bundesebene auszutauschen. Bringen Sie sich unmittelbar auch bei politischen Fragen in Berlin ein und diskutieren Sie mit Entscheidern von Sicherheitsbehörden und Politik über den Wirtschaftsschutz.

Weitere Informationen finden Sie hier

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Aufnahmeantrag nach §4 der Satzung

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