Grundsätzlich zuständig für die sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs im kontrollierten Luftraum sei zwar laut Luftverkehrsgesetz die beauftragte Flugsicherungsorganisation, heißt es in der Antwort. Diese hoheitliche Aufgabe umfasse auch die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren im Bereich eines Flughafens. Im Rahmen der Überprüfung der eingereichten Leistungspläne der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) habe die Europäische Kommission jedoch in einer vorläufigen Analyse erklärt, dass die Kosten der Drohnendetektion keine Kosten der Flugsicherung seien, sondern der allgemeinen Gefahrenabwehr zuzurechnen seien. Die Kommission habe eine Klärung auf EU-Ebene angekündigt, heißt es in der Antwort.
Die Antwort der Bundesregierung finden Sie hier.
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Drohnenabwehr an Flughäfen: Bundespolizei zuständig
