Der Betroffenen wurde vorgeworfen, sie habe gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung -CoronaVO Baden-Württemberg) verstoßen, indem sie sich Ende April 2020 in Stuttgart mit vier Personen, die nicht zu den Angehörigen ihres eigenen Hausstandes gehörte, iin ihrem Pkw angetroffen wurde.
Das Gericht sagt: Der gemeinsame Aufenthalt von fünf Personen in einem Privat-Pkw stellt aber keinen Aufenthalt im öffentlichen Raum dar. Öffentlicher Raum im Sinne der Corona-VO sind der öffentliche Verkehrsraum i.S.v. § 2 LBO, öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Taxi) oder öffentliche Gebäude soweit sie öffentlich zugänglich sind . Von diesem Vorwurf war die Betroffene aus rechtlichen Gründen frei zu sprechen, denn der vorgeworfene Sachverhalt stellt keinen Verstoß dar. Die Betroffene wurde frei gesprochen. Aktenzeichen: 4 OWi 177 Js 68534/20.
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