Ihre Herausforderung - unser Ziel:

Haben Sie in dieser Situation nicht, zumindest gelegentlich, darüber nachgedacht, wer Sie bei dieser Aufgabe kompetent unterstützen könnte? Ohne dabei Eigeninteressen oder kommerzielle Absichten zu verfolgen?
Diesen Partner gibt es bereits, und das seit nun über 50 Jahren: Die Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e.V. (ASWN) ist das Kompetenzzentrum für alle Sicherheitsfragen Ihres Unternehmens.
Als Mitglied der ASWN sind Sie in ein großes Netzwerk eingebunden. Nicht nur im Norden, sondern in ganz Deutschland. Nutzen Sie es! Zu unseren Mitgliedern gehören Unternehmen, die Herausforderungen in Sachen Sicherheit erfolgreich und beispielhaft gemeistert haben. Warum nicht von diesen Unternehmen lernen? Unsere Verbandsbroschüre unter dem Link: https://www.unserebroschuere.de/ASW_Norddeutschland/WebView/
Erfahren Sie mehr:
Was wir leisten
Verbände werden heute vor allem an fünf Kriterien gemessen:
1. Aktualität des Programms: Verbände müssen Problemfelder zeitnah erkennen, Lösungsvorschläge erarbeiten und die jeweiligen Partner fachlich beraten.
2. Handlungsfähigkeit im Interesse der Mitglieder und der Sache beweisen.
3. Angemessene Entscheidungsstrukturen, -prozesse und Verantwortlichkeiten.
4. Überzeugungs- und Durchsetzungskraft allen Partnern gegenüber zeigen.
5. Verlässlichkeit in jeder Beziehung, auch bei „rauer See“ segeln.
Dies sind zugleich die „fünf Finger“ unserer ausgestreckten Hand, die wir unseren Mitgliedern anbieten. Die ASWN bietet – gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten – einen guten Mitgliederservice zu fairen Konditionen. Für unser Netzwerk sind wir ein verlässlicher Partner. Konkret vor Ort und in der Praxis, kontrovers, wo es notwendig erscheint, aber auch unterstützend, wo es erforderlich ist. In jedem Fall aber: Kompetent für alle Fragen rund um die Sicherheit der Wirtschaft im Norden. Denn nur starke und vereinte Regionen finden Gehör und setzen sich durch.
Wer wir sind
Satzungszweck
"Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die darin bestehen, Unternehmen, Betriebe und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, sowie die Industrie- und Handels- und Handwerkskammern in Fragen der Sicherheit zu beraten und zu unterstützen. Er soll der gesamten Wirtschaft helfen, sich vor Störungen und Einwirkungen zu schützen, die das Ziel haben, Mitgliedsunternehmen zu gefährden oder zu schädigen. Darüber hinaus unterstützt der Verband Forschung und Lehre. (...) Der Verband ist gehalten, mit der "Allianz für Sicherheit der Wirtschaft e.V." (ASW Bundesverband) und den anderen regionalen Sicherheitsverbänden sowie den staatlichen Sicherheitsbehörden zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen und zu sammeln."
Verbandsführung
Der Vorstand leitet den Verband und ist für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und bis zu zehn Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Geschäftsjahre gewählt.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag einen Beirat berufen, der Vorstand und Geschäftsführung bei der Führung des Verbandes berät, unterstützt und an besonderen Aufgaben mitarbeitet. Wenn erforderlich, kann der Beirat an erweiterten Vorstandssitzungen teilnehmen.
Der Verbandssitz und die Geschäftsstelle der ASWN sind in Hamburg. In der Geschäftsstelle finden Sie Ansprechpartner der Geschäftsführung, Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Aus- und Fortbildung.
Vorstandsvorsitzender
Thorsten Neumann
Transported Asset Protection Association (TAPA)
Stellvertretende Vorstandsvorsitzende
Andreas Ebert
Volkswagen AG
Arne Rüter
Airbus Operations GmbH
Vorstandsmitglieder:
Roland Hasenjürgen
Security Assist GmbH
Carsten Klauer
POWER PERSONEN-OBJEKT-WERKSCHUTZ GMBH
Holger Knitt
K S E u. Gesellschafter OHG
Dr. Julia Körner
Industrie - und Handelskammer zu Kiel
Ehrenvorstandsmitglieder
Rolf - Wilhelm Dau †
Klaus Harbs
Beiratsmitglieder
Bernd Jürgens
KÖTTER SE & Co. KG Security
Thilo Krüger
IHK zu Schwerin
Jens Leuthäuser
NORD/LB
Kanut Seddig
Securitas GmbH
Peter Schmidt
WAKO NORD GmbH
Prof. Jörg Ziercke
Präsident Bundeskriminalamt a.D.
Bundesvorsitzender Weisser Ring
Bernhard Witthaut
LfV Niedersachsen
Axel Mauersberger
WSO Sicherheitsdienst GmbH
Geschichte
Die ASWN ist eine Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft in Norddeutschland für die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Sie wurde 1969 gegründet, Verbandssitz ist Hamburg. Das Verbandsgebiet umfasst daneben die Länder Bremen, Schleswig-Holstein sowie Mecklenburg-Vorpommern.
Die ASWN verfolgt satzungsgemäß ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die darin bestehen, ...„Unternehmen, Betriebe und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, sowie die Industrie- und Handelskammern in Fragen der Sicherheit zu beraten und zu unterstützen. Sie soll der gesamten Wirtschaft helfen, sich vor Störungen und Einwirkungen zu schützen, die das Ziel haben, Mitgliedsunternehmen zu gefährden oder zu schädigen.“
Im Jahr 2009 vereinigte sich die ASWN mit dem VSW Niedersachsen. Dieser bestand seit 1981 und war seinerseits aus dem 1968 ins Leben gerufenen Schwesterverband Nordrhein-Westfalen hervorgegangen. Seine Gründung erfolgte gleichfalls mit dem Zweck, ..."Unternehmen und Institutionen der gewerblichen Wirtschaft gegen Einflüsse und Einwirkungen zu schützen, die (...) geeignet sind, Betriebssicherheit, insbesondere Sicherheit der Arbeitnehmer, Arbeitsplatz, Produktion, Arbeitsablauf oder Betriebsmittel zu gefährden oder zu schädigen.“
Beide Verbände hatten erkannt: Es gab und gibt gemeinsame Themen in Wirtschaft und Politik, die länderübergreifend aus einer Hand wirkungsvoller vertreten werden können. Ein „starker Norden“ bietet ein größeres Leistungsspektrum zum gegenseitigen Nutzen für die Behörden und für die Wirtschaft.
Vorstände und Geschäftsführung beider Verbände sahen und sehen ihre Aufgabe darüber hinaus vor allem darin, gemeinsam mit den Mitgliedern dafür zu sorgen, dass nicht in erster Linie Strukturen konserviert werden, sondern dass die Verbandsarbeit auch in Zukunft erfolgreich geleistet werden kann. Aus diesem Grund schlugen sie ihren jeweiligen Mitgliedern vor, sich nicht nur gegenseitig zu unterstützen bzw. zusammen zu arbeiten, sondern gemeinsame neue Verbandsstrukturen zu schaffen.
„Frischer Wind im Norden – für die Sicherheit der Wirtschaft“: Unter diesem Motto blickt die ASWN heute nach dem Zusammenschluss auf über 50 Jahre Erfahrung zurück - und bündelt für seine rund 160 Mitglieder heute das einschlägige fachliche Wissen der gesamten Palette der Sicherheit – in allen fünf norddeutschen Ländern.
Leitbild
Rollenverständnis
- Wir sind ein gemeinnütziger, unabhängiger Wirtschaftsverband
- Wir vertreten die Sicherheitsinteressen der norddeutschen Wirtschaft
- Wir unterstützen Unternehmen und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in allen Fragen der Sicherheit und der Kriminalprävention
- Wir sind Sicherheitskooperationspartner der Industrie- und Handelskammern und des Staates
- Wir fördern die berufliche Aus- und Fortbildung für die Sicherheitswirtschaft
Ziele
- Wir informieren ständig über regionale, nationale und internationale Gefährdungspotenziale und Sicherheitsentwicklungen
- Wir wirken aktiv auf Bundes- und Landesebene bei der inhaltlichen Gestaltung von Schulungsprogrammen und bei der Abnahme von Prüfungen für die Sicherheitswirtschaft mit
- Wir garantieren eine effiziente Aus- und Weiterbildung durch Einsatz besonders qualifizierter Referenten und moderner Lehr- und Lernmedien
- Wir überprüfen ständig unsere Schulungen und Arbeitsprozesse im Hinblick auf Qualitätsverbesserung
- Wir fühlen uns den Schulungsteilnehmern in der Stärkung ihrer beruflichen Kompetenz verpflichtet und unterstützen sie nachhaltig bei der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt
Netzwerk
Partner des ASW Nord...
Exzellenz-Initiative Hamburg
Zusammen mit dem BDSW, der Handelskammer Hamburg, der Gewerkschaft VERDI, dem Unternehmen POWER GMBH sowie der Berufsschule BS 27 in Hamburg ist die ASW Nord seit 2017 Gründungsmitglied. Die Initiative will die Ausbildungs- und Lernbedingungen der Auszubildenden zur Fach-/Servicekraft für Schutz- und Sicherheit verbessern und Betriebe als Exzellenzausbildungsbetrieb zertifizieren. Weitere Infos unter dem Link: www.exzellenzinitiative.hamburg
- Landeskriminalämter
- Bundeskriminalamt
- Verfassungsschutzbehörden
- Bundesnachrichtendienst
- ASW anderer Bundesländer
- ASW Bundesverband
- Branchenverbände der Sicherheitswirtschaft
Medienpartner
- Zeitschrift PROTECTOR im Schlüterschen Verlag
- Veko-Online GmbH
- SicherheitsportalSecupedia im Datakontext Verlag
- Sicherheitsmelder im Boorberg Verlag
- GIT-Sicherheit
Links zu den Netzwerkpartner des ASW Nord
Sicherheitspartner
Staat und Wirtschaft - "Hand in Hand"...
...gegen Wirtschaftskriminalität: Die Bildung von Sicherheitspartnerschaften auf Länderebene verfolgt das Ziel, den durch Wirtschaftskriminalität verursachten Schaden, insbesondere durch Wirtschaftsspionage und Konkurrenzausspähung, zu reduzieren. Darüber hinaus werden auch andere Formen der Wirtschaftskriminalität thematisiert, wie etwa die Bereiche IT - Sicherheit, Marken- und Produktpiraterie und Produkterpressung.
Die ASWN ist in vier norddeutschen Ländern in solchen Sicherheitspartnerschaften engagiert:
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein
Diese Sicherheitspartnerschaften wollen...
1. das Verständnis der Wirtschaft für staatliche Maßnahmen und die gegenseitige Kooperationsbereitschaft fördern,
2. den Informationsaustausch und die gegenseitige Beratung und Un terstützung zwischen der Landesverwaltung - insbesondere der Polizei und der Verfassungsschutzbehörde - und der Wirtschaft intensivieren und vereinfachen,
3. sowie eine Sensibilisierung hinsichtlich des Gefahrenpotenzials für die Wirtschaftsunternehmen erreichen.
Die ASWN fungiert im Rahmen dieser Sicherheitspartnerschaft als Schnittstelle. Er bereitet sicherheitsrelevante Informationen zur Weitergabe an die Unternehmen und die Kammern vor, organisiert einen betrieblichen Erfahrungsaustausch und entwickelt spezielle Qualifizierungsangebote. Dies bedingt andererseits, dass staatliche Stellen, soweit das gesetzlich zulässig ist, ihre Informationen der Wirtschaft zu präventiven Zwecken zur Verfügung stellen. Und nicht zuletzt verfügt die Wirtschaft dank ihrer vielfältigen Geschäftskontakte im In- und Ausland über sehr viele Informationen und Erkenntnisse, die auch für Sicherheitsbehörden von großer Bedeutung sein können. Im Ergebnis sollen diese "Sicherheitspartnerschaften" eine Reduzierung des Schadens bewirken, der den Unternehmen in Norddeutschland durch Wirtschaftskriminalität entsteht.
Im Detail...
Die Vereinbarung zur Sicherheitspartnerschaft Hamburg als Download
Die Vereinbarung zur Sicherheitspartnerschaft Mecklenburg-Vorpommern als Download
Vereinbarung zur Sicherheitspartnerschaft Niedersachsen als Download
Konzept zur Sicherheitspartnerschaft Niedersachsen als Download
Externer Link zur Sicherheitspartnerschaft Niedersachsen
http://www.netzwerkstandortsicherheithamburg.de/
https://www.sicherheitspartnerschaft-mv.de/
Externer Link zur SiPa Schleswig-Holstein: https://www.ihk-schleswig-holstein.de/innovation/e_business/sicherheit/ihk-sicherheitspartnerschaft-schleswig-holstein/2961650
Satzung
ASW Nord - Satzung
- Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e.V.
- In der Fassung vom 09.09.2020
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verband führt den Namen "ASW Nord - Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e.V."
2. Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg; er ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt dann den Zusatz e.V. Die Geschäftsführung ist berechtigt, weitere Verwaltungssitze einzurichten.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Berufsbildung im Zusammenhang mit Sicherheitsfragen der Wirtschaft und die Kriminalprävention.
2. Der Verband verfolgt seine Zwecke vornehmlich in den Bundesländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
3. Der Verbandszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Verbreitung und Vertiefung des Bewusstseins über die Bedeutung der allgemeinen Sicherheitsbelange in der gewerblichen Wirtschaft und sonstigen Organisationen und bei deren Mitarbeitern, unter anderem durch aktive Öffentlichkeitsarbeit, um die öffentliche Meinungsbildung im Sinne des Verbandes zu unterstützen.
• Prävention und Sensibilisierung durch Veranstaltungen, Seminare und Vorträge. Schulung und Information von mit Sicherheitsaufgaben befassten Personen, u.a. zur Vorbereitung auf die Weiterbildungsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK).
• Zusammenarbeit mit Forschung und Lehre im Bereich Sicherheitsmanagement in der Wirtschaft sowie die Förderung der Studierenden aus diesem Bereich (z.B. Mentoring).
• Verbreitung und Sicherung eines Qualitätsbewusstseins, der mit Sicherheitsaufgaben befassten Einrichtungen und Organisationen.
• Einen Informationsdienst über aktuelle Sicherheitsvorkommnisse.
• Einen Informationsaustausch mit anderen Verbänden.
• Die kostenlose Erarbeitung von Stellungnahmen gegenüber den Gesetzgebungskörperschaften und Regierungen von Bund und Länder.
4. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Die Vorstandsmitglieder und die Vereinsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen und Aufwendungen sind auf Antrag zu erstatten. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Darüber hinaus kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung an Vorstands- und / oder Vereinsmitglieder gezahlt werden, wenn die Mitgliederversammlung es beschlossen hat.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder dieses Verbandes können werden:
a. Unternehmen,
b. Organisationen der Wirtschaft (bspw. Vereine, Stiftungen oder Institute),
c. Wirtschaftskammern (insbesondere Industrie und Handelskammern und Handwerkskammern)
d. Einzelpersonen, wenn sie in verantwortlicher Stellung im Sicherheitswesen tätig sind oder waren.
2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstands, der schriftlich zu begründen ist, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Der Einspruch ist innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Es sollen insbesondere Unternehmen und Organisationen aufgenommen werden, die in Ausstattung und Ausbildung den Anforderungen des Verbandes entsprechen oder sich verpflichten, diesen Stand in Kürze zu erreichen.
4. Gerät ein Mitglied mit den Beitragszahlungen in Verzug, kann auf Antrag die Mitgliedschaft bis zur Begleichung der Beitragsschuld durch den Vorstand ruhend gestellt werden.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Auflösung und Erlöschen von Firmen, Vereinigungen und Gesellschaften oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund.
6. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und muss
spätestens ein halbes Jahr vorher gegenüber dem Vorstand oder dem/den Geschäftsführer/n schriftlich erklärt werden.
7. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch einen Beschluss des Vorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit erfolgen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Verbandes schädigt, seiner Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
8. Vor Beschlussfassung zu einer Ausschließung muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss, der schriftlich zu begründen ist, hat das Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Möglichkeit des Einspruchs beim Vorstand. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedsrechte
Die Mitgliedschaft berechtigt:
a) die Angebote des Verbandes in dem vom Vorstand beschlossenen bzw. in der Satzung festgelegten Umfang in Anspruch zu nehmen,
b) zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Rechte.
§ 5 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
3. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt
• den Vorstand für die Dauer von drei Jahren,
• zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von je einem Jahr
2. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt
• die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
• die Entgegennahme des Jahresabschlusses,
• Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer,
• die Entlastung des Vorstandes,
• die Abberufung des Vorstandes,
• den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan,
• die Höhe der Beiträge,
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins,
• Festlegung der Zahlung einer Vorstandsvergütung und/oder der Vergütung von Vereinsmitgliedern,
• die Beschlussfassung über die Verschmelzung (Fusion) oder Spaltung,
• die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren,
• die Beschlussfassung über den Einspruch gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen, wenn die Interessen des Verbandes dies erfordern oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragt.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes betreffen, können nicht gestellt werden. Vorschläge für die Vorstandswahl müssen schriftlich mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand oder an die Geschäftsstelle am Sitz des Verbandes eingegangen sein.
5. Der Vorsitzende des Vorstandes - und bei seiner Abwesenheit einer seiner Vertreter - leitet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Entscheidungen über die Auflösung des Verbandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Abstimmungen sind offen durchzuführen, sofern niemand widerspricht.
7. Jedes anwesende oder durch Vollmacht vertretene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Vertretung der Mitglieder in den Mitgliederversammlungen aufgrund einfacher
schriftlicher Vollmacht ist gestattet.
8. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stehen nur 12 oder weniger Kandidaten für die Wahl des Vorstandes zur Verfügung, ist Blockwahl zulässig. Über die Art und Weise der Abstimmung entscheidet dann der Vorstand. Die Rechnungsprüfer können durch Handaufheben gewählt werden, sofern niemand widerspricht.
9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und von einem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
10. Der Vorstand ist berechtigt zu entscheiden, ob die Angelegenheiten des Vereins, also die Durchführung von Mitgliederversammlungen, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (sog. virtuelle Mitgliederversammlung) ausgeübt werden können. Ebenfalls ist er berechtigt zu entscheiden, ob ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung die Mitglieder ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können. Die Regelungen der Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend. Wird eine sog. virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt, ist den Mitgliedern rechtzeitig - spätestens 2 Tage - vor der Mitgliederversammlung ein Passwort für die Einwahl mitzuteilen und die Mitglieder haben sicherzustellen, dass ihre Identität nachgewiesen werden kann. Ohne entsprechenden Identitätsnachweis ist die Stimme des Teilnehmers ungültig und wird bei der Stimmabgabe nicht mitgezählt.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt und besteht aus mindestens 5 und höchstens 12 Mitgliedern, die die im Verband vertretenen Branchen und Organisationen angemessen widerspiegeln sollten. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende sowie seine beiden Stellvertreter (gesetzlicher Vorstand); sie werden vom Vorstand in der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und davon mindestens ein gesetzlicher Vorstand anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per Mail/Fax gefast werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zuvor ihre Zustimmung zu dieser Vorgehensweise schriftlich oder per Mail/Fax abgegeben haben.
4. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, sofern diese nicht ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
5. Er entscheidet insbesondere
• über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie über den Ausschluss von Mitgliedern,
• über die Einrichtung von Ausschüssen und Arbeitskreisen,
• über die Erstellung und/oder Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
• über die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers / der Geschäftsführer,
• über die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegenden Haushaltspläne.
6. Darüber hinaus hat der Vorstand die Aufgabe, die Tätigkeit des Geschäftsführers / der Geschäftsführer zu überwachen.
7. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat bestellen. Der Vorstand beruft jedes Beiratsmitglied einzeln. Die Beiratsmitglieder bleiben solange im Amt, bis sie sie durch den
Vorstand abberufen werden. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
8. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus dem Vorstand bleibt der Vorstand bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beschlussfähig. Scheidet ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand verpflichtet in der nächsten Vorstandssitzung eine Nachwahl vorzunehmen.
9. Scheidet jedoch mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, haben die verbliebenen Vorstandsmitglieder innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
10. Ein Vorstandsmitglied scheidet mit Beendigung seines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei einem Mitgliedsunternehmen automatisch aus dem Vorstand aus. Dies gilt nicht, wenn ein Wechsel des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses von einem Mitglied zu einem anderen Mitglied erfolgt.
11. Vorstandssitzungen können auch ohne Anwesenheit der Vorstandsmitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation (sog. virtuelle Vorstandssitzung) durchgeführt werden. Die Absätze 1 bis 10 gelten entsprechend. Wird eine sog. virtuelle Vorstandssitzung durchgeführt, ist den Mitgliedern rechtzeitig - spätestens 1 Tag - vor der Vorstandssitzung ein Passwort für die Einwahl mitzuteilen und die Mitglieder haben sicherzustellen, dass ihre Identität nachgewiesen werden kann. Ohne entsprechenden Identitätsnachweis ist die Stimme des Teilnehmers ungültig und wird bei der Stimmabgabe nicht mitgezählt.
§ 8 Geschäftsstelle
1. Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstellte kann von einem oder mehreren Geschäftsführern geleitet werden. Der / Die Geschäftsführer verantwortet /-en die laufenden Geschäfte des Verbandes gemäß der Entscheidungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
2. Dem / den Geschäftsführern obliegt /-en die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern in Abstimmung mit dem gesetzlichen Vorstand.
§ 9 Beiträge
Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge sind spätestens bis zum 31.03. eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 10 Auflösung des Vermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den WEISSER RING e.V., Landesverband Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 09.09.2020 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt erlischt die Satzung vom 3. April 2017.
Beitragsordnung
Keine Frage: Die ASWN leistet viel - für seine Mitglieder, aber im Rahmen der Kriminalprävention genauso für die Allgemeinheit. Anders ist der Blickwinkel allerdings oft dann, wenn es um die Kosten einer Mitgliedschaft geht.
Aber - jede Leistung hat ihren Preis. Und nur dann, wenn ein Verband durch private oder öffentliche Geldgeber gesponsort wird, kann er seine Leistungen kostenlos weitergeben. Die ASWN hat keine Sponsoren. Er erhält auch keine öffentlichen Mittel, um sich refinanzieren zu können. Allein die Einnahmen, die durch eigene Anstrengungen auf dem Markt verdient werden müssen, dienen zur Finanzierung. Je größer die Anstrengungen, je effizienter die Arbeit und damit der Erfolg, desto günstiger kann das Preisleistungs-Verhältnis gestaltet werden. Das ist bei der ASWN nachweislich der Fall.
Beitragsordnung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Gemäß § 7 der Satzung der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e.V. (ASWN) wird der Beitrag von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal jeden Jahres zu entrichten.
§ 2 Mitgliedsbeiträge
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung der ASWN hat am 4. Juni 2010 eine Änderung der Beitragsordnung beschlossen.
(2) Die neu fest gesetzten Mitgliedsbeiträge besitzen Gültigkeit für sämtliche Mitgliedschaften in der ASWN. Mitgliedschaften, die vor dem 4. Juni 2010 begründet wurden, unterliegen hinsichtlich der Beitragsordnung k e i n e r Bestandswahrung.
(3) Sämtliche Mitgliedschaften in der ASWN werden hinsichtlich des zu zahlenden jährlichen Beitrags entsprechend der vorliegenden Voraussetzungen folgenden Beitragsklassen zugeordnet:
Beitragsklasse I: 350,-- EUR
1. Einzelmitglieder (natürliche Personen)
2. Partnerschaftsorganisationen, Kammern, Verbände
Beitragsklasse II: 500,-- EUR
1. Einzelunternehmen
2. unselbständige Firmenniederlassungen
Beitragsklasse III: 1.000,-- EUR
1. Mittelständische Unternehmen
2. unselbständige Konzernunternehmen
Beitragsklasse IV: 2.500,-- EUR
1. Industrieunternehmen
2. Konzerne
Beitragsklasse V: nach Vereinbarung
Sondervereinbarungen
(4) Mitgliedsunternehmen anderer in der Arbeitsgemeinschaft für Sicherheit der Wirtschaft (ASW) zusammengeschlossener Sicherheitsverbände, die im Verbandsgebiet der ASWN (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) Niederlassungen usw. unterhalten, können an den Veranstaltungen der ASWN zu den Gebühren für Mitglieder teilnehmen. Auf sonstige Betreuung durch die ASWN haben sie nur dann Anspruch, wenn sie mit ihren im Bereich der ASWN gelegenen Betrieben Mitglied der ASWN werden und den gemäß dieser Beitragsordnung entsprechenden Beitrag entrichten.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft.
Compliance-Richtlinie
Der Vorstand hat eine neue Compliance-Richtline für alle Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter herausgegeben.
Die Compliance-Richtlinie der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft e. V. findet Anwendung innerhalb des Vorstandes sowie der Geschäftsstelle und beschreibt die wesentlichen Grundsätze und Vorgaben für ein rechtskonformes Verhalten der Vorstände und Beschäftigten der Geschäftsstelle. Unter anderem enthält sie Richtlinien zu Gesetzestreue, Nichtdiskriminierung, Verschwiegenheit, Respektvoller Umgang und Integrität sowie Verbandsführung. Sie steht den Mitgliedern durch Veröffentlichung zur Verfügung. Die Richtlinie finden Sie hier.
Nutzung des Analysedienstes PIWIK
Wir setzen auf unserer Website die Web-Analyse-Software PIWIK ein, um den Besucherverkehr auf diesem Internetangebot auszuwerten. PIWIK versendet sogenannte Cookies, Textdateien die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Website durch Sie ermöglicht. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über die Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse in anonymisierter Form) wird über das Internet zu unserem eigenen Server übertragen und dort gespeichert. Da die Speicherung der Daten in anonymisierter Form erfolgt, erfolgt eine Zuordnung zu einer bzw. zu Ihrer realen Person nicht möglich. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Speicherung der Daten auf anderen Servern findet nicht statt. Wir benutzen diese Informationen ausschließlich, um die Nutzung der Website auszuwerten, um Analysen über das Verhalten der Besucher auf der Website zusammenzustellen. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit dem Verwendungszweck der über Sie anonymisiert erhobenen Daten zu Analysezwecken einverstanden.
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