Gut und Böse, Richtig und Falsch, Schwarz und Weiß. Funktioniert fast überall. Bloß nicht bei uns. Hierzulande bestätigen nicht Ausnahmen die Regel, sondern Ausnahmen sind die Regel.
Beim Cannabisgesetz hat sich der Gesetzgeber, insbesondere Bundesgesundheitsminister Lauterbach (war wohl auf Stimmenfang) nicht mit Ruhm bekleckert. Ob bei der neuen Ordnungswidrigkeit oder der Amnestie: Besser, man hätte die warnenden Stimmen ernst genommen. Wir alle, besonders im Wirtschaftsschutz, müssen es nun ausbaden. Man hat die Expert:innen, Verbände und ihre Expertisen einfach ignoriert. Offenbar will man hierzulande holländische Verhältnisse haben.
Die Polizei, die Justiz, die Sicherheitswirtschaft, der Arbeitsschutz und viele andere erklären in ihrer nachvollziehbaren Hilflosigkeit, noch abwarten zu wollen, wie man mit der neuen Cannabis-Legalisierung umzugehen habe. Oder dringend Klarheit haben müsste, was den Höchstwert von THC im Straßenverkehr betrifft.
Ist jemand nach dem Konsum – in welcher Menge auch immer – von Cannabis in der Lage, den 100-Meterabstand zu den Verbotszonen einzuhalten? Das hängt nun von einer App ab. Um bestimmte öffentliche Räume wären Bannmeilen besser. Es gibt ein Verbot von Cannabis in Einkaufsstraßen, aber wie verhält es sich mit Einkaufszentren und deren Umfeld?
Aktuell hat nahezu jedes Polizeirevier in Deutschland täglich im Einsatz mit psychisch kranken oder suchtkranken Menschen zu tun, viele davon fallen durch aggressives Verhalten auf. Wo führt dann die Freigabe von einem zusätzlichen Rauschmittel hin? Davon betroffen sind auch unsere Sicherheitsmitarbeiter ob an Bahnhöfen, in Kaufhäusern, Krankenhäusern, Schulen etc.
Man mag von der Cannabis-Legalisierung halten, was man will, in einer Hinsicht herrscht Einigkeit: Das neue Gesetz ist handwerklich schlecht gemacht und schnell zusammengeschustert. Beispiele dafür gibt es viele. Eines ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Ordnungswidrigkeit oberhalb der nun erlaubten Mengen eingeführt hat. Erst danach beginnt die Strafbarkeit.
Auch die Tatsache, dass das neue Gesetz mit Pflanzenmengen arbeitet, Strafverfolger aber bei der Frage, ob es sich um ein Verbrechen handelt, laut dem Betäubungsmittelgesetz auf die THC-Konzentration schauen müssen, führt zu einer konfusen Situation. Verbrechen kann man nicht einstellen. Was aber, wenn Staatsanwälte es mit einer erlaubten Menge Cannabis zu tun haben, deren THC-Konzentration den Verbrechenstatbestand erfüllt?
Ebenfalls nicht mit Ruhm bekleckert haben sich die Macher des Gesetzes bei der Amnestie für noch nicht vollständig vollstreckte Strafen. Solche Regelungen hat es nur selten und nur bei schwerwiegenden Grundrechts Eingriffen gegeben, wie vor Jahren die Streichung des §175 StGB. Es wäre vernünftiger gewesen, eine Antragsregelung einzuführen, anstatt vor allem Staatsanwaltschaften und Gerichten von Amts wegen Hunderttausende Akten überprüfen zu lassen. Wer gesetzlich anordnet, Verurteilungen von ein paar Tausend wegen Drogendelikten in Haft befindlicher Täter zu überprüfen, hat wenig Ahnung von Justiz; allen voran bei der aktuellen Überlastung der Gerichte.
Der Gesetzgeber hat leider wieder einmal die Praktiker nicht ernst genommen und die –wir alle!- müssen es am Ende ausbaden. Hoffnung, dass sich daran etwas ändert, gibt es nicht.
Was bisher übrig bleibt sind viele Fragen wie z.B.:
- Ab welchem Grenzwert gilt jemand als arbeitsunfähig bzw. fahruntauglich?
- Wie verhält es sich aber nun mit Langzeitkonsumenten die eine wesentlich höhere Toleranz aufweisen, als Gelegenheitskonsumenten?
- Wie hoch ist der Grenzwert – analog zum Vollrausch beim Alkoholkonsum?
- Wie verlässlich sind die gängigen Testmethoden?
- Welche Kosten werden durch diese verursacht?
- Fürsorgepflicht: Wann muss der Arbeitgeber im Betrieb bei Verdacht auf Cannabiskonsum eingreifen?
Wie geht es weiter? Was können Sie tun?
Für erste Lösungsvorschläge können der Gebrauch des Hausrechts und die konsequente Anwendung des Arbeitsschutzes angesehen werden, bei dem flächendeckende Verbote bezüglich des Cannabis-Konsum erlassen werden.